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Während unsere anderen Dienstleitungen im Bereich Aufmaß und Abrechnung hauptsächlich an Auftragnehmer eines Bauvorhabens gerichtet sind, bieten wir hier Auftraggebern bzw. deren Beauftragten sowie Insolvenzverwaltern die Erstellung der (Schluss-)Rechnung an.

Im 4. Absatz des § 14 VOB / B wird die Konsequenz beschrieben, wenn ein AN keine prüfbare Rechnung einreicht: die prüfbare Rechnung wird auf seine Kosten vom AG selber erstellt.

Damit der AG bzw. sein Vertreter sich nicht mit solchen Dingen, für die meistens sowieso keine Kapazitäten eingeplant sind, belasten muss, stehen wir ihm als externe Fachleute für diese Aufgabe zur Seite.

Ebenso werden bei Firmeninsolvenzen für den Insovenzverwalter liegengebliebene Rechnungen zu Ende gebracht, damit der berechtigte Anspruch für bereits geleistete Arbeiten gewahrt bleibt.